Einführung einer Visumpflicht | Höhere Gewalt | Kündigung des Reisevertrag | allgemeinen Lebensrisikos | unvorhersehbare behördliche Maßnahmen |
BGB §§ 651 j Abs. 2 Satz 1, 651 e Abs. 3 Sätze 1, 2
Leitsatz Die kurzfristige unangekündigte und unvorhergesehene Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates einer Reise, die zu deren Undurchführbarkeit führt, weil die nun erforderlichen Visa nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können, ist als „höhere Gewalt" zu qualifizieren sind und berechtigen die Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages.
OLG Frankfurt Urt. v. 16.09.2004 Bestellnr.: 651j0409161
Sachverhalt I. Der Kläger, bulgarischer Staatsbürger, beansprucht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner 22 bulgarischen Mitreisenden Rückerstattung des (restlichen) Reisepreises. Er hatte für sich und seine Mitreisenden bei der Beklagten eine Gruppenreise nach Thailand gebucht (3. 1. - 19. 1. 2003). Bei Buchung der Reise im Oktober bzw. November 2002 bestand noch keine Visumpflicht; am 20. 12. 2002 führte Thailand ohne vorherige öffentliche Ankündigung die Visumpflicht für Bulgaren ein. Die Reiseteilnehmer erfuhren dies am 23. 12. 2002 von einem Bekannten. Die rechtzeitige Beschaffung von Visa war ihnen nicht mehr möglich, weil die zuständige Botschaft vom 24. 12. 2002 bis zum 2. 1. 2003 geschlossen war und die Ausstellung eines Visums fünf bis sechs Werktage erfordert. Die Reisegruppe forderte daraufhin die Rückzahlung des Reisepreises. Die Beklagte bestätigte zwar die Stornierung der Reise, erstattete jedoch nur einen Teil des Reisepreises (9.879,50 EUR). Der Restbetrag bildet - abzüglich eines anderweit verrechneten Teilbetrages - den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe eine ihr obliegende Hinweispflicht verletzt, indem sie ihn nicht auf die inzwischen eingeführte Visumpflicht für bulgarische Reiseteilnehmer hingewiesen habe. (...) Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückerstattung weiterer 16.666,50 EUR verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren; denn es liege ein Fall höherer Gewalt vor, der die Durchführung der Reise unmöglich gemacht habe und die Reisenden zur Kündigung nach § 651 j Abs. 1 BGB berechtigt habe. Pauschalisierte Stornokosten könne die Beklagte angesichts dessen nicht verlangen (§ 651 m BGB); dass ihr konkret Stornokosten entstanden seien, habe sie nicht dargelegt. Ob der Beklagten zusätzlich die Verletzung einer Hinweispflicht anzulasten sei, könne offen bleiben, weil auch ein sofortiger Hinweis an der Undurchführbarkeit der Reise unter den gegebenen Umständen nichts mehr hätte ändern können. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht und meint, die Einführung der Visumpflicht für Bulgaren stelle keinen Fall höherer Gewalt dar, sondern sei Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos der Reisenden; das Landgericht habe verkannt, dass die Reiseteilnehmer grundsätzlich durchaus Visa hätten erhalten können und dies rechtzeitig nur deshalb nicht mehr gelingen konnte, weil das Konsulat (unstreitig) über die Feiertage geschlossen gewesen sei. Es sei bei Vertragsschluss auch nicht völlig unvorhersehbar gewesen, dass osteuropäische Staatsangehörige auch kurzfristig mit einer Visumpflicht belegt werden könnten, wie das Beispiel „vieler Urlaubsländer“ zeige. Aus der BGBInfoV ergebe sich zudem, dass Reiseveranstaltern besondere Hinweispflichten auf Visumerfordernisse nur für Angehörige des Mitgliedsstaates auferlegt werden sollten, in dem die Reise angeboten wird; gegenüber dem Kläger und seinen Mitreisenden könnten ihr solche besonderen Informationspflichten jedoch nicht abverlangt werden. (...)
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