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Urteil OLG Dresden 27.11.2002 Pauschalreise

Reisevermittlungsvertrag | Abgrenzung Reisevermittlung von Reiseveranstaltung | Geschäftsbesorgung | Aufwendungsersatz des Reisebüros | Provision des Reisebüros | Pflichtverletzung des Reisebüros | Reisevermittlungsvertrag | Stornierungsgebühren |Pauschalreisevertrag|Individualreisen|

BGB §§ 651 a ff., 675, 670

Leitsätze
1. Reisevermittler ist derjenige, der Leistungen eines Reiseveranstalters an den Reisenden vermittelt. Reiseveranstalter ist dagegen, wer eine Gesamtheit von Reiseleistungen als eigene vermarktet, d.h. wer in eigener Verantwortung eine Anzahl von Reiseleistungen im Vorhinein auswählt, sie aufeinander abstimmt, zu einer Einheit verbindet und sie nach einem vorher festgelegten sowie ausgeschriebenen Programm zu einem einheitlichen Preis anbietet

2. An einer Bündelung von Leistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB fehlt es jedoch, wenn die Reise erst auf Veranlassung und nach Wunsch des Reisenden als Einzelleistungen aus einem Prospekt zusammen gestellt wird. Vielmehr liegt dann eine Einzelreise vor, bei der die Leistungsteile lediglich auf Initiative des Kunden hin vermittelt werden

3. Dem Reisevermittler steht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Reisenden zu, wenn er den Reisepreis an den Reiseveranstalter zahlt. Davon ist die im Reisepreis enthaltene Provision des Reisevermittlers abzuziehen.

4. Der Reisevermittler begeht keine Pflichtverletzung, wenn er den Reisenden nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung hinweist.

OLG Dresden, Urt. vom 27.11.2002
Bestellnr.: 651a0211271

Tatbestand
Die Klägerin macht Stornierungsgebühren in Höhe von 44.440,47 Euro (entspricht 86.918,- DM) aus einem Reisevertrag geltend, hilfsweise begehrt sie Aufwendungsersatz. Die Beklagte und ihr damaliger Lebensgefährte, K. , suchten ein Reisebüro der Klägerin in H. auf, um sich über verschiedene Reisemöglichkeiten zu informieren. Schließlich entschieden sie sich für eine Seereise anhand eines Kataloges der H. L., in welchem Kreuzfahrten angeboten wurden. Ausweislich der „allgemeinen Hinweise“ im Katalog war im Reisepreis eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG enthalten. Der Reisepreis sollte kurz vor Antritt der Reise durch Herrn K. im Reisebüro in H. in bar gezahlt werden. Im Gegenzug sollte dieser die Reisetickets erhalten. Die Beklagte nahm zunächst unter dem 4. 9. 1999 (...) über das Reisebüro eine Reiseanmeldung vor, welche sie unter dem 6. 9. 1999 (...) erweiterte und die nunmehr neben einer Seereise für zwei Personen vom 14. 10. 1999 bis 11. 12. 1999 der K.-Special-Tours/ E. zum Preis von 100.300,- DM und einer Zusatzprämie Seereisen für zwei Personen der Elvia Reiseversicherungen, München, zum Preis von 1.003,- DM ein Vorprogramm Washington für den Zeitraum vom 12. 10. 1999 bis 14. 1. 1999 der K.-Special-Tours/ E. zum Preis von 2.640,- DM enthielt. (...) Die Reiseanmeldungen sowie die Buchungsänderung der Beklagten enthielten jeweils den Hinweis: „Die Reise- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Veranstalter werden Vertragsinhalt“. Am 11. 10. 1999 - mithin einen Tag vor beabsichtigtem Reiseantritt - stornierte Herr K. im Auftrag der Beklagten die Reise auf Grund einer Erkrankung der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. 10. 1999 bestätigte K.-Reisen-Special-Tours gegenüber dem Reisebüro die Stornierung und berechnete Stornierungsgebühren in Höhe von 87.180,- DM (75 % des Reisepreises), die der Beklagten mit Schreiben des Reisebüros vom selben Tage in Rechnung gestellt wurden. Im weiteren Verlauf wurde von dem verlangten Betrag ein Auszahlungsguthaben, welches der Beklagten in Höhe von 262,- DM zustand, in Abzug gebracht und die Beklagte nochmals mit Schreiben des Reisebüros vom 20. 11. 1999 unter Fristsetzung bis 4. 12. 1999 aufgefordert, die offene Forderung in Höhe von noch 86.918,- DM zu begleichen (...). Die H. L. Kreuzfahrten GmbH erstattete der Klägerin durch Übergabe eines entsprechenden Verrechnungsschecks vom 1. 11. 1999 einen Betrag in Höhe von 25.689,04 DM. Die Europäische Reiseversicherung AG als Reise- Rücktrittskosten-Versicherer hat keine Leistungen erbracht. Eine Meldung des Schadens durch die Beklagte ist damals auch nicht erfolgt. (...) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe der Anspruch weder gemäß der von ihr zu Grunde gelegten Reise- und Zahlungsbedingungen noch gemäß § 651 i Abs. 3 BGB zu. Die Regelung in den von der Klägerin zu Grunde gelegten Reise- und Zahlungsbedingungen sei wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 651 i Abs. 3 BGB unwirksam, weil darin eine Differenzierung nach verschiedenen Reisearten, wie sie § 651 i Abs. 3 BGB vorschreibe, nicht erfolgt sei. Der Anspruch nach § 651 i Abs. 3 BGB sei nicht begründet, weil die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises die das Merkmal der „Gewöhnlichkeit“ i.S.d. § 651 i Abs. 3 BGB kennzeichnenden Umstände nicht ausreichend dargelegt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. (...)

Entscheidungsgründe
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Anmerkung: Abweichend geht der EuGH, Urt. v. 30.04.2002 auch dann von einer Pauschalreise aus, wenn die Bündelung der Reiseleistungen erst durch das Reisebüro auf Wunsch des Reisenden erfolgte.


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