Reisevertrag | Pauschalreisevertrag | Visabeschaffung | Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Anwendbarkeit Reiserecht | BGB § 651a
Leitsätze
1. Die Übernahme der Visa-Beschaffung gegen Entgelt ist keine eigenständige Reiseleistung, da es sich um keine touristische Dienstleistung handelt sondern allenfalls um eine untergeordnete Nebenleistung, welche zur Annahme eines Pauschalreisevertrages im Sinne von § 651a BGB nicht ausreicht.
2. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann nur aufgrund des Reiserechts erfolgen.
LG Stuttgart Urt. v. 25.01.2007 Bestellnr.: 651a0701251 Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen für Flugtickets und Visabeschaffung sowie eine Entschädigung für sich und seine Familie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Kläger trägt vor, über die Beklagte vier Flugtickets der Air Astana von Frankfurt/Main nach Astana/Kasachstan mit Hinflug am 15.08.2006 und Rückflug am 01.09.2006 samt Visabeschaffung und Portopauschale zum Preis von EUR 2.645,00 gebucht zu haben. Die Familie habe in ihrem Heimatland Kasachstan den gemeinsamen Urlaub verbringen wollen. Der vereinbarte Reisepreis sei durch Überweisungen auf das Konto der Beklagten am 09.06.2006 in Höhe von EUR 800,00 und am 27.07.2006 in Höhe von EUR 1.845,00 EUR bezahlt worden. Die Reisepässe der Familie seien vom Kläger Anfang Juni 2006 an die Beklagte zum Zweck der Visa-Beschaffung übersandt worden, jedoch etwa eine Woche vor dem Abflugtermin ohne Visa zurückgekommen. Auch seien von der Beklagten keine Flugtickets übersandt worden. Daraufhin habe sich zwar der Kläger noch beim kasachischen Konsulat in Frankfurt/Main bemüht, Visa zu erhalten, doch sei ihm dies unter Hinweis auf die Bearbeitungsdauer von drei Wochen verweigert worden. Die Familie habe deshalb die für den Urlaub vorgesehene Zeit zu Hause verbringen müssen. Eine anderweitige Gestaltung des Urlaubs sei aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Auch habe der Arbeitgeber eine Verlegung des bereits bewilligten Urlaubs verweigert. Nach fruchtlosen Rückzahlungsaufforderungen des Klägers habe sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 01.09.2006 den Vertrag gekündigt und die Beklagte aufgefordert, den geleisteten Reisepreis sowie immateriellen Schadensersatz in Höhe von EUR 3.000,00 unter Fristsetzung bis 22.09.2006 zu leisten. Etwaige Rechte seiner Familienmitglieder seien ihm abgetreten worden.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht gehabt habe, die eingegangenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 2.645,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2006 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldzahlung, deren konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, vorzunehmen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Zahlbetrag von 2.645,00 EUR sowie das in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld auch aus dem Tatbestand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 278,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Dem Beklagten wurden die Klage sowie die Ladung zum Haupttermin zur mündlichen Verhandlung vom 11.01.2007 am 19.12.2006 zugestellt. Im Termin war die Beklagte weder anwesend noch vertreten. Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt (Bl. 21 d.A.).
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