Wettbewerbsrecht | Prospektangaben | Pauschalreise | Werbung |Onlinebuchung | Internet |Onlineangaben|
BGB-InfoV § 4 Abs. 1 ; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Leitsatz Es ist wettbewerbswidrig, Pauschalreisen im Internet - wie in einem Prospekt - ohne deutlich lesbarer, klarer und genauer Angabe der zu leistenden Anzahlung und der Fälligkeit des Restbetrages zu bewerben.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.12.2007 Bestellnr.: 4I0712191
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und ggf. im zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur und einen Veranstaltungsservice, der sich u. a. auch mit Orient-Reisen, befasst. Sie stand bis 29.12.2006 in Verbindung mit der in Jordanien ansässigen Reiseagentur A.-Tours.
Unter der Internet-Domain www.a-tours.de wurde noch am 3.4.2007 eine Jordanienrundreise „Petra Intensiv“ zum Preis ab 799,- EUR beschrieben. Ein Hinweis, ob eine Anzahlung zu leisten ist und wann der Restbetrag fällig wird, wurde nicht gegeben. Die Reise, war letztlich zum 12.12.2006 angeboten worden. Auf der Startseite und unter der Rubrik „Kontakt“ wurde neben einem Büro in Amman/Jordanien die Beklagte als Büro in Deutschland unter Angabe ihrer Adresse, Telefonnummer und ihres E-Mail-Anschlusses genannt. Inhaber der Domain, unter der das Reiseangebot gemacht wurde, ist die Beklagte, deren Geschäftsführerin als administrativer Ansprechpartner der registrierten Internet-Domain, geführt wird.
Der Kläger hält den Inhalt der angegriffenen Internetseite für wettbewerbswidrig. Die Beklagte bewerbe die Jordanienreise prospektmäßig und trete als Reiseveranstalter auf.
Deshalb würden sie die Informationspflichten nach § 4 BGB-InfoV treffen. Dazu gehörten nicht nur genaue Angaben über den zu zahlenden Reisepreis, sondern auch Angaben über die Zahlungsmodalitäten, nämlich Angaben über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und/oder Fälligkeit des Restbetrages. Durch Unterlassung dieser Angaben habe die Beklagte gleichzeitig gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen und sei nicht nur zur - Unterlassung, sondern auch zur Zahlung der Kostenpauschale für die erfolglose Abmahnung vom 19.4.2007 verpflichtet. Auf die· fragliche Internetseite sei der Kläger erst aufgrund einer Beschwerde Anfang April 2007 aufmerksam gemacht worden. (…)
Die Beklagte bringt vor, sie erscheine auf den Internetseiten nicht als Veranstalterin der Reiseveranstalter sei vielmehr die Fa. A. Tours. Diese sei eine Agentur, die Reisen in Jordanien für, Reiseveranstalter weltweit durchführe. Die Beklagte sei deshalb auf den fraglichen Internetseiten lediglich in Vertretung von A. Tours aufgetreten. Mit dieser Agentur sei die Zusammenarbeit bereits im November 2006 beendet worden.
. Das Reiseangebot habe sich nicht an Endverbraucher, sondern in erster Linie an Veranstalter bzw. Gruppenplaner gerichtet. Mit den Reiseveranstalterkunden bzw. Gruppenplanern würden in der Regel immer spezielle Verträge ausgehandelt. Anzahlungen von Endverbrauchern wurden von A.-Tours - zumindest solange die Beklagte als Repräsentant fungiert habe - nie berechnet.
Da die Beklagte keine Reiseveranstalterin sei, würden sie die Pflichten nach § 4 BGB-InfoV nicht treffen.
Die Internetseiten könnten auch nicht als Prospekt aufgefasst werden, da darunter nur Druckerzeugnisse fallen würden. Ein etwaiger Wettbewerbsverstoss wäre nicht erheblich i.S.v. § 3 UWG.
Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei verjährt. (…)
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