Onlinebuchung | Allgemeines Lebensrisiko | Verklicken
BGB §651d
Leitsatz Der Reisende lässt sich durch die Nutzung eines Internetportals bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich "verklicken" kann. Für den Reisenden verwirklicht sich dabei das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Allgemeine Lebensrisiko.
LG München I, Urt.v. 17.06.2008 Bestellnr.: 651B0806171
Sachverhalt Der Reisende wollte in einem Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte er als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren jedoch nur die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere "San Jose (SJO)", bzw. "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Der Reisende wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam und erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR. Der Reisende meinte hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechnung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Das Internetportal habe seine Hinweispflichten verletzt. Der Reisende machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend.
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