Reisevermittlungsvertrag| Eigenhaftung des Reisevermittlers| Einreisevorschriften |Einreisebestimmungen | Informationspflichten Reiseveranstalter| Informationspflichten Reisevermittler|
BGB-InfoV §§ 4 Abs.1 Nr. 6, 5 Nr. 1
Leitsatz
Im Regelfall ist der Reiseveranstalter, nicht jedoch der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- und Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten.
LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2008 Bestellnr.: 4I200804111
Sachverhalt I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin buchte beim Beklagten am 12.12.2006 für den Zeitraum 5.1. bis 18.1.2007 eine kombinierte Schiffskreuzfahrt mit Hotelaufenthalt in Dubai. Die Klägerin konnte die Reise am 12.1.2007 nicht antreten, weil sie nicht im Besitz eines erforderlichen Visums gewesen ist. Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zuzüglich Kosten für Reiseversicherung, Taxifahrten, Reisemedikamente und einer allgemeinen Unkostenpauschale abgewiesen. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Reisevermittlung nicht gegen seine Beratungspflichten verstoßen. Die Unterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis (Einreisevorschriften und Einreisebestimmungen) obliege dem Veranstalter einer Reise, nicht jedoch einem Reisevermittler. Dieser sei lediglich zur Mithilfe bei der Auswahlentscheidung verpflichtet. Nach der Auswahlentscheidung eines Kunden beginne bereits die vorvertragliche Haftung des Reiseveranstalters, wobei der Reisevermittler durchaus Erfüllungsgehilfe des Veranstalters sein könne. Die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Beklagten als Reisevermittler seien ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte habe weder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch liege ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag (3.147,- EUR abzgl. vorgerichtlich gezahlter 1.106,50 EUR weiter. (…) Bei der rechtlichen Beurteilung habe das Amtsgericht verkannt, dass die Klägerin wegen der langjährigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehe. Ein Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Visums sei von Beklagtenseite nicht erfolgt. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien ihr bei Vertragsabschluss nicht überreicht worden. Auch aus der Buchungsbestätigung habe sie eine Visumspflicht nicht entnehmen können. Zumindest nach der Beklagtenaufforderung zur Vorlage des Reisepasses habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der Beklagte die Reiseformalitäten komplett – eventuell durch Hinweis auf Visumspflichten – erledigen würde. Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Die Klagerwiderung sei innerhalb der verlängerten Klagerwiderungsfrist eingereicht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein Reisebüro, welches lediglich eine Reise vermittle, nicht verpflichtet, über Einreisevorschriften und Einreisebestimmungen aufzuklären. Eine Haftung des Beklagten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. (…)
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