Reiseveranstalter | Reisevermittler | Reisebüro | entgangener Urlaubsfreude | Reisegepäckrückgabe |
BGB § 675
Leitsätze 1. Reiseveranstalter ist das Reisebüro im Falle einer individuellen Zusammenstellung von Reiseleistungen nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen als eigene anbietet, sie also in eigener Verantwortung auf den Markt bringt und ausführt.
2. Beschränkt sich das Reisebüro auf eine Vermittlungstätigkeit, muss es deutlich in der Werbung, im Anmeldeformular, im Katalog, in der Rechnung und durch Nennung der vermittelten Leistungsträger mit Firmennamen zum Ausdruck bringen, dass das Reisebüro lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Leistungsträger besorgt.
3. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2008 Bestellnr.: 675B0810301
Sachverhalt Aus den Gründen .. I. Die Klägerin zu 1) beabsichtigte, zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), sowie deren minderjährigem Sohn, dem Kläger zu 3), eine Urlaubsreise zu buchen.
Sie begab sich zu diesem Zweck in das Reisebüro A. in Chemnitz, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die dortige Mitarbeiterin schlug der Klägerin zu 1) sodann eine kombinierte Hotel- und Schiffsreise vor, die von einer anderen Kundin positiv beurteilt worden sei. Zur besseren Information händigte die Mitarbeiterin des Reisebüros der Klägerin zu 1) noch eine DVD aus, auf der Videoaufnahmen der Kundin von der positiv beurteilten Reise gespeichert waren.
Aufgrund dieser Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros buchte die Klägerin zu 1) sodann für sich und die weiteren Kläger für die Zeit vom 27.2.2006 bis zum 14.3.2006 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotel-Aufenthalten in den Hotels „M.“ und „R.“ auf Jamaika.
Die Klägerin zu 2) erhielt ihren Koffer mit sämtlichen Reiseutensilien und Kleidern erst nach Abschluss der Kreuzfahrt am 11.3.2006, wobei sie sich diesen selbst auf dem Flughafen abholen musste. (…)
Das Amtsgericht* hat der auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 % , Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerichteten Klage der Klägerin zu 2) in Höhe von 1.320,65 EUR stattgegeben, die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hingegen abgewiesen.
Zur Begründung der angenommenen Passivlegitimation der Beklagten hat es ausgeführt, aus Sicht der Klägerin zu 1), die den Reisevertrag für sich und namens der Kläger zu 2) und 3) abgeschlossen habe, sei die Beklagte Reiseveranstalterin des von ihr für die Kläger zusammengestellten Reisepakets gewesen. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass die Beklagte das von der Klägerin zu 1) gebuchte Reisepaket selbst zusammengestellt und vorgeschlagen habe, sondern auch daraus, dass sie die Zahlungen für die einzelnen Reisebestandteile selbst entgegengenommen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, sie sei nicht passivlegitimiert, da zwischen ihr und den Klägern kein Reisevertrag zustande gekommen sei. Sie sei vielmehr lediglich als Reisevermittlerin aufgetreten. Die Kläger hätten bei ihrer Vorgängerin mehrere einzelne Leistungen gebucht. Leistungserbringer seien M. W., Reederei A. und die Fluggesellschaft C. gewesen. Ihren Geschäftsbesorgungsvertrag habe sie –die Beklagte – ordnungsgemäß erfüllt. (…)
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