Allgemeine Reisebedingungen |Verjährung |Reisemängel | vorgerichtliche Anwaltskosten| Reisepreisminderung|fehlendes Café|fehlende Animation|fehlendes Mittagsbuffet|Verschuldenshaftung|
BGB §§ 651d Abs. 1, c Abs. 1; 305 Abs. 2, 309 Ziffer 7a,b
Leitsätze 1. Die Klausel Ziffer in Reise- und Zahlungsbedingungen, die eine Verkürzung vertraglicher Ansprüche des Reisenden auf 1 Jahr vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote unwirksam, da die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
2. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden.
3. Fehlt ein im Prospekt zugesagtes Café, begründet das eine Minderung von 3% des Reisepreises.
4. Für den Umstand, dass es keine Animation gegeben hat, obwohl diese im Prospekt ausdrücklich. zugesagt worden ist, ist eine Minderung in Höhe von 5% angemessen.
5. Für ein zugesagtes, aber fehlendes Mittagsbuffet, ist eine Minderung von 5% angemessen
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.01.2009 – (AG Bad Homburg) Bestellnr.: 651d0901221
Sachverhalt Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
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