Altersermäßigung | Altersnachlässe | Vertragsverletzung durch fehlerhafte Angaben | deliktischen Haftung | Eingehungsbetrug | Preisnachläße |falsche Altersangaben
BGB §§ 1357, 393 ,826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 25, 27 StGB,
Leitsätze 1. Eltern haften auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den bei zutreffender Altersangabe der mitreisenden Kinder geschuldeten Reisepreisen. Insofern sind fehlerhafte Angaben zum Alter eine Vertragsverletzung des Reisevertrages.
2. Bewußt falsche Angaben führen zur Zahlungspflicht in Höhe des Erfüllungsschadens und sind als Eingehungsbetrug zum Nachteil des Reiseveranstalters zu bewerten, das zur deliktischen Haftung führt
3. Wollen Reisende bei Buchung von Reiseleistungen Preisnachlässe in Form von Altersnachlässen in Anspruch nehmen, so trifft sie die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben.
4. Jedweder Aufrechnungsanspruch und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist bei einem gegebenen deliktischen Anspruch gemäß § 393 BGB ausgeschlossen.
LG Dortmund, Urt. v. 23.09.2008 Bestellnr.: 1357B08092311
Sachverhalt Die Klägerin begehrt von den Beklagten sowohl aus Verletzung der jeweils mit ihr geschlossenen 15 Reisevertrage wie auch aus unerlaubter Handlung Nachzahlung bzw. Schadensersatz der ihr für die tatsächlich gebuchten und in Anspruchgenommenen Reiseleistungen an sich zustehenden Vergütung an deren Geltendmachung sie die Beklagten an lässlich der jeweiligen Buchungen durch Falschangaben zum jeweiligen tatsächlich6n Alter der mitreisenden Kinder gehindert haben.
Die Beklagten haben im Zeitraum zwischen dem 1.10.1999 und dem 6.10.2007 der Klägerin 15 Urlaube in diversen Robinson-Clubanlagen der Klägerin, über ein Reisebüro in D. gebucht Die Beklagten sind Eltern dreier Söhne, des 2007 22 Jahre alten P. (geboren 11.9.1984), des am 16.7.1988 geborenen D. sowie des am 14.12.1998 geborenen Sohnes J. Sie buchten die Reise überwiegend über das TUI Reisecenter D. des Zeugen M. Dabei gab der jeweils buchende Ehegatte bei Buchung das Alter eines oder mehrerer der jeweils mitfahrenden Kinder falsch an, um dadurch in den Genuss von Preisrabatten der Klägerin zu kommen.
Aufgefallen sind die Beklagten anlässlich eines Oktoberurlaubes im Jahre 2007 anlässlich eines Cluburlaubs in Side /Türkei. Die vom 22.9. bis 16.10.2007 vorgesehene Reise hatten sie für sich und drei mitreisende Kinder gebucht. Sie hatten dabei das Alter der vermeintlich mitreisenden Kinder mit 6 und zweimal 5 Jahren angegeben. Auch bei ihrer Ankunft im Club trugen sie anlässlich der Anmeldung im Robinson-Club entsprechen, die Geburtsdaten in die dortigen Anmeldeformulare ein. Tatsächlich war das mit 6 Jahre angegebene Kind D. nicht wie angegeben 6, sondern19 Jahre alt. Statt wie angegeben 5 Jahre alt waren die Freundin des Sohnes D., Frau K., tatsächlich 18 Jahre und der Sohn J, dessen Alter ebenfalls mit 5 Jahren angegeben war, bereits 8 Jahre alt. Diese Falschangaben führten zu einem um 4.410,- EUR geminderten Reisepreis.
Nachdem der Sohn J. einen Milzriss erlitten hatte und sich mit der Mutter im örtlichen Krankenhaus befand, beabsichtigten sich die Mitarbeiter der Klägerin bzw. des Clubs um die vermeintlich minderjährigen Kinder im Vorschulalter zu kümmern, um diese in Abwesenheit der Eltern zu betreuen. Sie mussten dann feststellen, dass die Altersangaben in den oben genannten Meldeunterlagen gravierend unrichtig waren. Die örtliche Reiseleitung bemühte sich zunächst beim verklagten Ehemann um Aufklärung. Nachdem dieser, der volljährige Sohn D. wie auch. dessen volljährige Freundin die Ermittlung ihres tatsächlichen Alters - der Vater durch Vorenthalten .der Ausweispapiere, die jungen Erwachsenen durch den Versuch einer überstürzten Abreise vom Urlaubsort - vergeblich zu verhindern gesucht hatten, beanspruchte die Klägerin zunächst die Nacherstattung der durch die unrichtigen Angaben erwirkten Preisnachlasse des aktuellen Urlaubs. Die Nachforderung wurde beklagtenseits auch erfüllt. Die Klägerin nahm die aufgedeckten falschen Angaben darüber hinaus zum Anlass, die zurücklegenden Buchungen im Hinblick auf. die ihr nun bekannten Geburtsdaten der Kinder der Beklagten auf die Richtigkeit der Altersangaben hin zu untersuchen. Die Ermittlungen führten zu insgesamt weitem 15 Urlaubsreisen im bereits angegebenen Zeitraum, in dem· die Beklagten - nach Ermittlungen der Klägerin - falsche Angaben zum Alter mitreisender Kinder gemacht haben bzw. gemacht haben sollen. Unter dem Datum vom 3.12.2007 forderte die Klägerin die Beklagten zunächst zur Zahlung von 17.229,52 EUR nebst weiterer 450,- EUR Ermittlungs- und Neuberechnungskosten. Dieses Begehren hatten die Beklagten unter Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit und Verjährung der Anspruche mit· Schreiben vom 11.1.2008 zurückgewiesen. Nach weiterem Briefwechsel der Parteien hatten sie dann jedoch 12.000,- EUR auf die Forderung gezahlt. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 5.121,52 EUR. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiber aus Dezember 2007 räumt sie ein, dass eine der zuvor angeführten Positionen in Höhe von 558,- EUR mangels hinreichender Nachweisbarkeit nicht beanspruchbar sei und fallen gelassen werde, so dass noch hinsichtlich der Reisen statt von 17.229,52 EUR von einem Betrag von 16.671,52 EUR beanspruchbarer Differenz aus den 15 Reisen auszugehen sei. (…) Darüber hinaus beansprucht die Klägerin 450,- EUR Schadensermittlungskosten unter Hinweis darauf, dass das Zurückverfolgen der einzelnen Reisen der jeweiligen Katalogpreise einen zeitlichen Aufwand bedingt habe, der einen entsprechenden Erstattungsanspruch von 450,- EUR rechtfertige. Vorgerichtliche Kosten aus der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seien nach einen: Gegenstandswert von 17.229,52 EUR zuzusprechen, woraus sich unter Zugrundelegen der Geschäftsgebühren nach §§ 13, 14 und Nr. 2300 W RVG eine Forderung von weiteren 961.28 EUR ergebe. (…)
Die Beklagten bestreiten pauschal die seitens der Klägerin geltend gemachten Altersangaben hinsichtlich der auf ihrer Seite an den jeweiligen Reisen teilnehmenden Kinder. Es sei Sache der Klägerin selbst vorzutragen, welches Kind wann die Leistungen in Anspruch genommen habe. Sie, die Beklagten, könnten nicht vortragen, wer sie wann begleitet habe. Es sei insbesondere auch so gewesen, dass auch andere Kinder die Eheleute auf ihren Urlaubsreisen begleitet hätten. Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil Kenntnis des Vertreters der Klägerin von den falschen Altersangaben bestanden habe. Das örtliche Reisebüro in D., das vom Zeugen M. betrieben worden sei bzw. werde, sei als Vertreter der Klägerin anzusehen. Dort habe Kenntnis vom tatsächlichen Alter der Kinder ob der Vielzahl der Buchungen bestanden. Es sei zudem bekannt, dass Reisepässe auch von Kindern vorgelegt werden müssten. Kenntnis habe auch seitens des örtlichen Veranstalters bestanden, insbesondere habe die Beklagte auch Kenntnis aber ob der gebuchten Flüge gehabt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kinder im Alter von mehr als 1 Jahr im Flugzeug eigene Sitze benötigten. Spätestens bei Wahrnehmung der Flüge seien für den Veranstalter die behaupteten Fehlangaben offensichtlich gewesen. Überdies spreche dies auch ·gegen die Richtigkeit der in der Aufstellung der Kläger eingesetzten Daten. Wenn klägerseits vielfach ein angegebenes Jahr von 1 Jahr eingestellt worden sei, so könne dies nicht stimmen, da sich solches bereits bei den Flügen herausgestellt hatte. Schließlich scheitere der Anspruch auch an der eingreifenden dreijährigen Verjährung. Die Klägerin habe jedenfalls Kenntnis von den Falschangaben der Beklagten gehabt oder jedenfalls sich dieser Kenntnis ob der gegebenen Umstände grob fahrlässig verschlossen. Sie müsse sich insoweit das bereits dargelegte Wissen der örtlichen Vertreter, des Reisebüros bzw. der Fluglinien zurechnen lassen. Damit seien jedenfalls alle Ansprüche vor dem 1.1.2005 verjährt, mithin die Fälle e) bis m) der Aufstellung. Daher seien die Ansprüche der Klägerin durch die erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 12.000,- EUR bereits überzahlt. Darüber hinaus bestehe allenfalls eine Verpflichtung des beklagten Ehemannes, da lediglich dieser die Buchungen vorgenommen und somit allein Kenntnis der Falschangaben gehabt habe. Darüber hinaus sei der Zahlungsanspruch auch deshalb nicht begründet, da ihnen eine aufrechenbare Gegenforderung in einer die Restforderung weit übersteigenden Höhe zustünden. Zum einen ergebe sich eine solche Gegenforderung aus der Verletzung ihres Sohnes J. Fehler. Ein weiterer Schadensersatzanspruch ergebe .sich aus den Umständen, mit denen die örtlichen Vertreter der Beklagten eine Abreise des Sohnes D. und seiner Freundin im Oktober 2007 verhindert hätten. In der Klägerin zurechenbarer Weise habe die örtliche Reiseleitung bewirkt, dass das Taxi, mit dem sich beide auf dem Weg zum Flugplatz befunden hätten, um nach Deutschland zu fliegen, entgegen der Anweisung der genannten vom Flughafen zur Hotelanlage zurückgefahren sei. Dieses Verhalten sei als Freiheitsberaubung und Nötigung zu bewerten und begründe Schmerzensgeldansprüche. Daraus ergebe sich überdies ein Anspruch auf Zahlung von Flugkosten in Höhe von 2.199,- EUR für die seinerzeit schon gebuchten Flüge. Schließlich bestehe ein weiterer aufrechenbarer Anspruch ob eines gegebenen Rückerstattungsanspruch der Beklagten. Dieser resultiere daraus, dass der örtliche Reiseveranstalter hinsichtlich des wegen des Krankenhausaufenthalts verlängerten Verbleibs der Familie in der Anlage ihnen 2.970,- EUR zusätzlich abverlangt habe. Ein diesbezüglicher Anspruch bestehe aber weder hinsichtlich der Person des Sohnes J. wie auch der beklagten Ehefrau, da beide sich während dieser Zeit im Krankenhaus aufgehalten hätten. Damit bestehe eine Überzahlung von 2/5 des gezahlten Betrages von 2.970,- EUR. (…)
Entscheidungsgründe
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