Allgemeine Geschäftsbedingungen | Unterlassungsanspruch | Internet-Plattform | Reisevermittler |
BGB § 307, UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11, 3
Leitsatz Der Reisevermittler als Betreiber einer Internet-Plattform kann nicht auf Unterlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters in Anspruch genommen werden, die er lediglich veröffentlicht hat, da ihm keine Prüfungspflichten obliegen.
LG Berlin, Urt. v. 23.10.2007 Bestellnr.: 307B0710231
Tatbestand Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betrieb mindestens bis zum 1.10.2006 die Internetseite I.-Reisen, die Expeditionsreisen und Kreuzfahrten verschiedener Reiseveranstalter vermittelte. Die Klägerin reicht auf dem 9.10.2006 datierte „screenshots“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der genannten Internetseite ein (…) (…) Mit Kaufvertrag vom 22.9.2006 verkaufte die Beklagte mit Wirkung zum 1.10.2006 die genannte Adresse an die Firma I. Internet Services GmbH & Co KG mit Sitz in Caputh, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Firma I. Handels- und Beteiligungs-GmbH ist, deren Gesellschafterin die Beklagte ist. Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2006 vergeblich unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung ab. (…)
Entscheidungsgründe
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