Reisevermittlungsvertrag | Pass- und Visumsvorschriften | Haftung des Reiseveranstalters für Reisevermittler | Haftung Reisebüro |
BGB §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2
Leitsätze 1. Die Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse zählt nicht zur Beratung bei der Auswahl einer Reise, die Gegenstand des Reisevermittlungsvertrages ist, sondern zur Durchführung der Reise gehört, die zu dem mit dem Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrag zählt.
2. Der Reisevermittlungsvertrag endet im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter entscheidet. Nur in diesem Stadium vor Beginn der Vertragsverhandlungen über den Reisevertrag haftet das Reisebüro für eine fehlerhafte Auskunft. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag, womit die vorvertragliche Haftung des Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen einsetzt.
LG Baden-Baden. Urt. v. 07.11.2008 Bestellnr.: 311B0811071
Sachverhalt In Entscheidungsgründen enthalten
Entscheidungsgründe ... hier bestellen
|