Pauschalreise-Richtlinie | Pauschalreisevertrag| „im Voraus festgelegte Verbindung“| Individualreisen | Pauschalreisen|
EWG-PR 90/314
Amtlicher Leitsatz 1. Der Begriff Pauschalreise in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.
2. Der in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG verwendete Begriff „im Voraus festgelegte Verbindung“ ist dahin auszulegen, dass er Verbindungen von touristischen Dienstleistungen einschließt, die in dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wird.
EuGH, Urt. v. 30.04.2002 - Rs. C- 400/00 - Club-Tour, Viagens e Turismo SA gegen Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido Bestellnr.: 90E0204301
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