Ersatzreisender | Ersetzungsrecht |Widerspruch des Reiseveranstalters |Schadensersatz |
BGB §§651b, 280, 281
Leitsätze 1. Ein Reisender ist bis zum Reisebeginn berechtigt, einen Ersatz-Reisenden zu benennen.
2. Hat ein Reiseveranstalter, ohne daß ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht widersprochen, ist er dem Reisenden zum Schadensersatz verpflichtet.
AG Leipzig, Urt. v. 29.11.2006 Bestellnr.: 651b0611291
Sachverhalt Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen zustande gekommenen Pauschalreisevertrag. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 16. bis 30.4.2006. Am 11.4.2006 erkrankte der Ehemann der Klägerin reiseunfähig. Infolgedessen beschlossen die Eheleute, Frau K. als Ersatz-Reisende anzubieten. Die Beklagte erfuhr vom Wunsch, eine Ersatz-Reisende anzubieten, spätestens am 14.4.2006. Die Beklagte lehnte einen Namenswechsel auf die Ersatz-Reisende jedoch ab, so dass die Klägerin entschied, die Reise nicht allein anzutreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2006 forderte die Klägervertretung die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.5.2006 vergeblich auf, den Reisepreis in Höhe von 1.616,- EUR zurückzuzahlen. Die Klägerin behauptet, den Wunsch auf einen Namenswechsel bereits am 11.4.2006 auf dem Anrufbeantworter der Beklagten hinterlassen zu haben. Am 12.4. 2006 habe sie den Wunsch nach einem Namenswechsel Herrn N. von T., dem Reisebüro am Flughafen, das die Reise vermittelt habe, mitgeteilt. Er habe ihr die Auskunft gegeben, dass es kein Problem darstellen dürfte, eine andere Person einzusetzen und dass dies ca. 25,- EUR koste. Trotz vielfältiger Bemühungen des Herrn N. und seiner Vertretung, des Herrn B., und vielfacher Anrufe am 13. und 14.4.2006 habe es die Beklagte am 15.4.2006 endgültig abgelehnt, eine andere Person als Teilnehmer aufzunehmen. (…)
Entscheidungsgründe ... hier bestellen
|