Katalogangaben | Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters | Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen | Reisevermittlungsvertrag | Vertragsschluß |Buchungsbestätigung | Prospektangaben | fehlende Einrichtungen | Stornierung
BGB §§ 651 i Abs. 2, Abs. 3; 651 a, 164; 305 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz 1. Bei datenverarbeitender Buchung mit einem Reservierungssystem des Reiseveranstalters kommt der Vertrag sofort bei der Buchung in den externen Rechner zustande.
2. Ein unabhängiges Reisebüro ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn es im Rahmen einer Auswahl verschiedener Veranstalter tätig wird und dabei dem Reisenden mehrere Prospekte verschiedener Anbieter vorlegt.
3. Eine (behauptete) arglistige Täuschung eines Mitarbeiters des vermittelnden Reisebüros berechtigt nicht zur Anfechtung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter, da eine Willenserklärung wegen einer von einem Dritten verübten Täuschung nur dann angefochten erden kann, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste.
4. Reisebüromitarbeiter können für den Reiseveranstalter verbindlich nur solche mündlichen Zusicherungen abgeben, die den Veranstalter-Prospekt ergänzen, nicht aber solche, die in einem offenen Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen oder ins Blaue hinein abgegeben werden. Ein Widerspruch liegt schon dann vor, wenn das Vorhandensein von Einrichtungen zugesagt wird, welche im Prospekt fehlen.
5. Grundsätzlich kann von der Einbeziehung Allgemeiner Reisebedingungen ausgegangen erden, wenn der Kunde auf Grund des Reiseprospektes bucht, in dem die ARB des Reiseveranstalters abgedruckt sind.
AG Düsseldorf, Urt. vom 29.12.2003
Bestellnr.: 651i0312291
Tatbestand Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Pauschalreisen. Die Kläger beauftragten den Zeugen D. mit der Buchung einer Reise für ihre Familie. Der Zeuge D. buchte bei der Beklagten am 29. 3. 2002 über das vermittelnde Reisebüro H. in F. eine zweiwöchige Flugpauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 24. 6. bis 8. 7. 2002. Der vereinbarte Gesamtreisepreis belief sich auf insgesamt 2.076,- EUR. Hinsichtlich der Ausstattung und Lage des gebuchten Hotels K. wird auf den Inhalt des von der Beklagten herausgegebenen Prospekts (...) verwiesen. Mit Schreiben vom 3. 4. 2002 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dass sie „die Reise abbuchen“ wollten, da das Hotel nicht ihren Wünschen entspräche. Daraufhin forderte die Beklagte von den Klägern 243,- EUR Stornierungskosten, die sie auf Grund Ziff. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechnete. Die Kläger wiesen die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 25. 4. und 21. 5. 2002 zurück. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aus der Reisestornierung keine Stornierungskosten beanspruchen kann. (...)
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