BUCHUNG | Zusatzleistungen am Urlaubsort | Fremdleistung | Vermittlerklausel |
Rechtsnormen §§ 651a, f, 278, 823 BGB
Amtlicher Leitsatz Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
hier sofort downloaden: BGH, Urt. v. 19.6.2007 – X ZR 61/06
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