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Urteil BGH 12.07.05 Schiffsführer
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S C H I F F S F Ü H R E R P F L I C H T
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SCHIFFSBEFÖRDERUNG | Binnenschifffahrt | Athener Übereinkommen| Ehemalige DDR| Behindertengerechter Wohnraum| Schmerzensgeld | Luganer Abkommen | Privatärztliche Behandlungskosten|
HGB § 664
Leitsatz 1. Der Schiffsführer muss bei einer Anweisung bzgl. einer gefahrenträchtigen Maßnahme sicherstellen, dass jene hinreichend deutlich ist, verstanden und richtig umgesetzt wird.
2. Ein Beförderer, der den Vertrag nicht selbst erfüllt, haftet für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Der Schiffseigner Schiffseigner, der gleichermaßen Beförderer ist, haftet ausschließlich nach den Maßstäben der Befördererhaftung.
3. Das Athener Übereinkommen gilt für das Gebiet der ehemaligen DDR nur hinsichtlich seerechtlicher Fragen. Die Haftungsbegrenzungen dieses Übereinkommens werden nicht auf das Binnenschifffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt.
BGH-Urteile können sie hier sofort kostenlos downloaden: BGH, Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 83/04 - Brandenburgisches OLG
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung
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