MÄNGELRÜGE | ZEITPUNKT |Ausschlussfrist | Schadensersatz | Sturz | Allgemeines Lebensrisiko|
BGB § 651 g Abs. 1
Leitsatz 1. Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651g Abs.1 BGB reicht es aus, dass der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
2. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 651g Abs.1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.
3. Sturzschäden gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Wenn ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft jedoch einen Reisenden zu einem Lauf durch eine Abflughalle veranlasst, bringt er den Reisenden in eine gesteigerte Gefahrenlage, für die der Reiseveranstalter haftet.
BGH-Urteile können sie hier sofort kostenlos downloaden: BGH, Urt. v. 11.01.2005 – X ZR 163/02 - OLG Celle, LG Hannover
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