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Urteile zu Pauschalreisen:
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Beschluss OLG Celle 16.07.2003 kein Familienzimmer

G E W I C H T I G E R   R E I S E M A N G E L 

UNTERKUNFT | ABWEICHUNG | Reisepreis-Minderung | Minderungsquote | Katalog-Angaben | Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit | fehlendes Familienzimmer| kein Familienzimmer |Baulärm | fehlendes Restaurant | Ersatz-Unterkunft | Lage Ersatzhotel |

BGB § 651 f, 254 Abs. 2

Leitsätze
1. Bei der Festlegung der Höhe einer Reisepreisminderung muss das erkennende Gericht keine Differenzierung im Sinne der Bildung von Einzelquoten, die addiert werden können, vornehmen. Die Bewertung von Mängeln erfolgt zwar vielfach an Hand von tabellarischen Zusammenstellungen von in Einzelfällen zuerkannten Quoten. Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennnenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar. Vielmehr ist die im Einzelfall festzulegende Minderungsquote auch das Ergebnis einer ergänzend vorzunehmenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Mängel.

2. Es ist ein gewichtiger Reisemangel, wenn statt des katalogmäßig vorgesehenen Familienzimmers mit zwei Schlafräumen für eine Familie mit zwei kleinen Kindern eine Unterbringung nur in zwei nebeneinander liegenden Hotelzimmern stattfindet.

3. Ein Umzug in eine Ersatz-Unterkunft ist dem Reisenden nur dann zumutbar, wenn die Ersatz-Unterkunft nach Kategorie, Ausstattung, Lage und sonstigem Standard dem gebuchten Hotel entspricht.

4. Ein Ersatzhotel das 900 Meter von einem Kieselstrand entfernt liegt, ist hinsichtlich der Lage gegenüber der Vertragsgegenstand gewordenen Lage des gebuchten Hotels von 180 m von einem lang gezogenen Sandstrand für ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von ein und vier Jahren nicht vergleichbar.

OLG Celle, Beschluss. vom 16.07.2003 - 11 U 84/03
Bestellnr.: 651f0307161


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