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Urteil AG Offenbach 21.12.2007 schwere Erkrankung
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S C H I F F S A R Z T
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KREUZFAHRT | ärztliche Behandlung an Bord | Schiffsarzt | Erfüllungsgehilfe | Stornierung von Ausflügen | höhere Gewalt | allgemeines Lebensrisiko| schwere Erkrankung
BGB §§ 651 c; 651 j; 278
Leitsätze 1. Ein Schiffsarzt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag, weil er kein Hilfspersonal des Reiseunternehmers ist, sondern selbständig tätig wird..
2. Aus den Nebenpflichten des Reisevertrages ergibt sich jedoch als Aufgabe des Reiseveranstalters, den Schiffsarzt nachvollziehbar auszuwählen.
3. Dem Reisenden steht auch kein Anspruch daraus zu, dass ein Mann an Bord erkrankte und das Schiff deshalb umkehren mußte und deshalb die Besichtigung Barcelonas entfiel. Es handelt es sich hier um einen Fall von höherer Gewalt.
4. Für einen Ausschluss der Haftung muss jedoch nicht einmal „höhere Gewalt“ vorliegen; es reicht aus, wenn es sich bei dem Ereignis um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handelt.
AG Offenbach a.M., Urt. v. 21.12.2007
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B E S T E L L E N U N D D O W N L O A D E N
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Bestellnummer:: 651c0712211
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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