BUCHUNG | ARB | Reiseanmeldung | Familienangehörige | Lebenspartner | Abtretungsverbot | Reisevertrag |
BGB §§ § 651 c, 651 d, 399
Leitsätze 1. Erfolgt die Buchung einer Reise für Personen, bei denen es sich nicht um Familienangehörige oder einen Lebenspartner handelt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anmeldende unmissverständlich klarstellt, dass nur er einen Reisevertrag im eigenen Namen schließen will.
3. Ein Verbot in den Allgemeinen Reisebedingungen, Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche abzutreten, ist wirksam.
AG Neuwied, Urt. vom 05.12.2003
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