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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Neuruppin 04.09.2007 Ferienhausvertrag

F E R I E N H A U S V E R T R A G   /   M Ä N G E L   /   M Ä N G E L A N Z E I G E   /   G E R I C 

INFORMATIONSPFLICHTEN | Ferienhausvertrag | Mängel | Mängelanzeige | Reisemangel | Gerichtsstand |

BGB §§ 308 Nr. 3, 638, 651c, 651d, 651f; InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 29 Abs. 1

Leitsatz

1. Verletzt der Reiseveranstalter seine Hinweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB InfoV, muss der Reisende keinen Mangel anzeigen. Die Mängelanzeige ist auch dann entbehrlich, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter von Anfang an bekannt war oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen.

2. Eine AGB-Klausel, wonach der Reiseveranstalter als Anbieter eines fremden Ferienhauses aufgrund „geänderter Dispositionen des Eigentümers“ frist- und entschädigungslos zurücktreten kann, ist nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam.

3. Der Reisende kann neben der anteiligen Minderung des Reisepreises auch den anteiligen Ersatz seiner An- und Abreisekosten, sowie eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangen, wenn durch ein Verschulden des Reiseveranstalters die vertraglich vereinbarte Aufenthaltsdauer im Ferienhaus verkürzt wird.

4. § 29 Abs. 1 ZPO begründet für Streitigkeiten aus einem Ferienhausvertrag die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich das Ferienhaus befindet.

AG Neuruppin, Urt. v. 04.09.07


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