BUCHUNG | SICHERUNGSSCHEIN |Kundengeldabsicherung | Fälschung des Sicherungsscheins | Rechtsscheinhaftung | Reisevertrag |
BGB § 651 k, 328 Abs. 1, 172, 242
1. Allein die Übergabe des Sicherungsscheins, der auf das Versicherungsunternehmen als Haftenden hinweist, begründet eine Haftung des Versicherungsunternehmens nicht, da dem Sicherungsschein als Dokument lediglich deklaratorische Beweisfunktion zukommt. Für gefälschte Sicherungsscheine haftet das Versicherungsunternehmen nicht
2. Es besteht keine Rechtsscheinhaftung des Versicherungsunternehmens, wenn ein Reisebüro vier Jahre nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kundengeldabsicherer gefälschte Sicherungsscheine verwendet, in denen die seinerzeit zugeteilte Veranstalternummer enthalten ist.
AG München, Urt. v. 25.02.2004
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