BGB §§ 651 e Abs. 3 Satz 1; 346, 651 a Abs. 5 Satz 2
Leitsatz Die Vorverlegung einer Reise um einen ganzen Tag stellt einen Mangel dar, der die Reise objektiv erheblich beeinträchtigt und den Reisenden zum Rücktritt von der Reise berechtigt.
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