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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Köln 05.09.2002 Ersatzunterkunft

K A N N   U   M I N D E R U N G   V O N   3 0 %   B E R E C H T I G E N 

UNTERKUNFT | ERSATZUNTERKUNFT |Minderung | Hotelwechsel | Umzug | Lärm | vertane Urlaubszeit| Pflichten des Reiseveranstalters| Mängelfreiheit|

BGB §§ 651 c, 651 d, 651 f
, 472

Leitsätze
1. Eine Minderung in Höhe von 30 % ist angemessen, wenn die Reisenden nach 3/4 ihres Urlaubes in ein anderes Hotel umziehen mussten, welches von dem gebuchten Hotel der Größe und Beschaffenheit nach abwich. Für die Unzuträglichkeiten bei dem Umzug ist ebenfalls eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises für einen Tag gerechtfertigt.

2. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Minderung der Leistung handelt, die 50 % erreicht oder übersteigt.

3. Es obliegt dem Reiseveranstalters, sich davon zu überzeugen, dass die Ersatzunterkunft keine Mängel aufweist.

AG Köln, Urt. v. 05.09.2002 -


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