INFORMATIONSPFLICHTEN| Gefährlichkeit einer Reise | Überfallrisiko | Allgemeines Lebensrisiko | Reisevertrag | Mexiko | Guatemala |
BGB §§ 651 d, 651 e, 651 f
Leitsätze 1. Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass auf Grund allgemein bestehender Kenntnis, vermittelt durch allgemein zugängliche Quellen, die erforderlichen Informationen über das Zielgebiet bereits vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass es allgemein bekannt ist, dass Guatemala nur unter extrem hohen Sicherheitsrisiken zu bereisen ist. Es ist bekannt, dass die Bevölkerung dieses Landes extrem arm ist, dass eine erhöhte Gewaltbereitschaft besteht und es regelmäßig zu bewaffneten Raubüberfällen, die sich insbe- sondere gegen Touristen richten, kommt. Dieses Risiko muss jedem Reisenden, der sich dieses Zielgebiet aussucht, bewusst sein.
2. Bei der Bemessung der Informationspflicht ist auf den Kreis der Reiseteilnehmer abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich jemand, der eine Reise nach Mexiko und Guatemala unternimmt, sich über die Verhältnisse eines zu bereisenden Landes ausführlich informiert. Der Reiseveranstalter ist zu weiteren Informationen nicht verpflichtet, weil er davon ausgehen kann, dass die Reisenden sich selbst entsprechend informieren und im Übrigen das erhöhte Überfallrisiko in Guatemala allgemein bekannt ist.
AG Köln, Urt. v. 01.11.2002
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