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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Hannover 29.10.2002 Wirbelsturm

F O L G E N   E I N E S   W I R B E L S T U R M S 

UNTERKUNFT | AUSSTATTUNG | Wirbelsturm | Minderung | Höhere Gewalt | Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | fehlende Wasser- und Stromversorgung | Nichtbenutzbarkeit des Swimmingpools | Einschränkung in der Beköstigung | Ersatzunterkunft | abweichenden Lage|

BGB § 651 d Abs. 2

Leitsatz
1. Wird durch einen Wirbelsturm die Wasser- und Stromversorgung unterbrochen, kann für jeden eingeschränkten Tag der durchschnittliche Tagespreis um 40% gemindert werden. Der Reiseveranstalter kann sich dabei nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn ihm die Tatsache eines aufziehenden Wirbelsturms bekannt ist und die Reise dennoch durchführt wird.

2. Wird das gebuchte Hotel zerstört, kann wegen der abweichenden Lage der Ersatzunterkunft für die gesamte Reisezeit der Reisepreis um 15% gemindert werden.

AG Hannover, Urt. v. 29.10.2002


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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