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Urteil AG Hannover 16.01.2003 Treppensturz
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K E I N S C H A D E N E R S A T Z B E I T R E P P E N S T U R Z
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VORKOMMNISSE AM URLAUBSORT | VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT | Sicherheitsstandards | Schmerzensgeld| Reisevertrag|Treppensturz
BGB §§ 651 f Abs. 1; 254; 276 Abs. 1; 823 Abs. 1; 847
Leitsätze 1. Der Umstand, dass ein Treppenbenutzer auf den Stufen der Treppe stürzt und hierbei Schaden erleidet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht den Beweis des ersten Anscheins für eine gefährlichen Zustand der Treppe (etwa wegen unzu- reichender bzw. fehlender Beleuchtung), wenn die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Geschädigte allein durch Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit zu Fall gekommen ist
2. Es ist anerkannt, dass ein Reiseveranstalter seine Leistungsträger nicht nur sorgfältig auswählen, sondern den Umständen entsprechend auch überwachen muss. Bei einer Hotelanlage hat er vor Vertragsschluss unter anderem den ausreichenden Sicherheitsstandard zu überprüfen und den Umstanden entsprechend in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob dieser Standard gewahrt bleibt. Zu einem Kontrollrundgang etwa mehrmals täglich oder gar stündlich ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, dies würde die Anforderungen überspannen, wenn keine Anhaltspunkte für ein drohendes Versagen der Beleuchtungseinrichtungen vorliegen.
AG Hannover, Urt. vom 16.01.2003
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Bestellnummer:: 651f0301161
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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