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Urteil AG Hamburg 10.03.2004 Zimmersafe
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F E H L E N D E R Z I M M E R S A F E
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UNTERKUNFT | AUSSTATTUNG | Minderung | Zwischenlandung | Belästigung durch Reiseleiter | Safe | Essen | Transfer im Minibus | Reisevertrag | Galadiner| Zimmerreinigung| Wartezeiten| Direktflug | Non-Stop-Flug| Reiseleitung| Verlosung von Kabinen| Gepäcktransport|
BGB § 651 d
Leitsätze 1. Wird ein Safe im Hotelzimmer zugesagt, so kann auch dann wegen eines Mangels der Reisepreis um 3% gemindert werden, wenn statt des Zimmer-Safes ein Safe an der Rezeption vorhanden ist.
2. Nötigt ein Reiseleiter in aggressiver Form über mehrere Tage hinweg zur Teilnahme an einem Gala-Dinner, so kann der Reisepreis wegen eines Mangels um 10% zeitanteilig gemindert werden.
3. Erfolgen auf einem 4-Sterne-Schiff auf dem Nil während einer ca. einwöchigen Kreuzfahrt nach der Grundreinigung der Kabine vor Reiseantritt nicht mindestens zwei weitere Reinigungen, so kann der Reisepreis um 5% zeitanteilig gemindert werden.
4. Die Wartezeit bei der Ticketausgabe in Hamburg ist nicht minderungsfähig.
5. Ein Direktflug ist kein Non-Stop-Flug; eine Zwischenlandung ist daher kein Reisemangel.
6. Es ist ausreichend, wenn die Empfangnahme durch die örtliche Reiseleitung erst nach Durchführung der Einreiseformalitäten erfolgt.
7. Die Verlosung von Kabinen ist eine unkonventionelle Art der Zuweisung aber kein Reisemangel.
8. Ein Transfer mit einem Minibus, bei dem das Gepäck auf dem Dach transportiert wurde, stellt eine eher landestypische Art des Transportes von Koffern und ähnlichen Gepäckstücken dar und ist kein Reisemangel.
AG Hamburg, Urt. vom 10.03.2004
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B E S T E L L E N U N D D O W N L O A D E N
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Bestellnummer:: 651d0403101
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft
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