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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Hamburg 04.03.2004 Wechsel Airline

A G   H A M B U R G   0 4 . 0 3 . 2 0 0 4     W E C H S E L   F L U G G E S E L L S C H A F T 

FLUG | TRANSPORTMITTELWECHSEL |Wechsel der Fluggesellschaft | Flugsicherheitsgebühr | Änderung des Bestimmungsortes |Bustransfer | Reisevertrag |Leistungsänderungsvorbehalt|

BGB §§ 651 d, 651 c

Leitsätze
1. Wird die Durchführung des Fluges mit einer bestimmten Fluggesellschaft in der Reisebestätigung und in den Flugscheinen ausdrücklich zugesagt, kann der Wechsel der Fluggesellschaft nicht mehr mit einem Leistungsänderungsvorbehalt unterlaufen werden. Vielmehr kann der Reisepreis um 5 % des auf den Rückflugtag entfallenden anteiligen Reisepreises gemindert werden.

2. Flugsicherheitsgebühren stellen keinen Teil des reisevertraglich geschuldeten Entgelts für die von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen dar, sondern können vom Reiseveranstalter gesondert berechnet werden.

3. Endet ein Rückflug in Köln statt wie vereinbart in Frankfurt am Main und wird der Reisende anschließend mit einem Bus nach Frankfurt am Main befördert, der dort erst um 3:00 Uhr am folgenden Tag ankommt, kann der auf den Rückreisetag entfallende Reisepreis um 50 % gemindert werden.

AG Hamburg, Urt. vom 04.03.2004


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© Reiserechts-Register 2007 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informatonspflichten, zur Buchung, zum Flug


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