BUCHUNG | Überkreuz-Buchungen / Nichtantritt einzelner Flugabschnitte / Sondertarif / Allgemeine Beförderungsbedingungen / Transparenzgebot
§§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281, 307 Abs. 1 BGB
Leitsatz 1. Es besteht keine Verpflichtung für einen Reisenden, jedes Segment eines gebuchten Rundfluges auch anzutreten.
2. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht berechtigt, den Rückflug auch zu stornieren, wenn der Reisende den Hinflug nicht angetreten hat. Das gilt auch für Flugscheine die zu einem Sondertarif ausgegeben werden. 3. Eine Regelung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass Rückflüge im Falle der Nichtwahrnehmung der Hinflüge storniert werden können, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 307 BGB dar.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.02.2006
|