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Urteil AG Frankfurt 14.07.2006 Campmobil
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E R S A T Z F A H R Z E U G W O H N M O B I L
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WOHNMOBIL | Campmobil | Unfall | Ersatz-Fahrzeug |
§§346 BGB, 651 c, 651 e, 651 f BGB
Leitsatz 1. Im Rahmen eines Reisevertrags, der die Gestellung eines Wohnmobils zum Gegenstand hatte, muss der Reiseveranstalter ein funktionsfähiges Wohnmobil zur Verfügung stellen.
2. Ist ein solches nicht mehr funktionsfähig, etwa aufgrund aufgetretener oder aber aufgrund eines jedenfalls fremd verursachten Unfallsgeschehens, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, das Ersatzfahrzeug dem Reisenden zu bringen. Der Reisende braucht sich hierbei nicht darauf verweisen zu lassen, das Ersatzfahrzeug an einem bestimmten Ort abzuholen, den er nicht zu bereisen beabsichtigt.
3. Keinesfalls ist der Reiseveranstalter oder sein Leistungsträger berechtigt, sich seiner Hauptleistungspflicht, der Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Campmobils, bis zur Klärung einer etwaigen Verantwortlichkeit / Mitverantwortlichkeit des Mieters an einem Schadensereignis betreffend das gemietete Campmobil zu entziehen. Der Reiseveranstalter oder sein Leistungsträge sind auch nicht berechtigt, eine sofortige Gestellung eines Ersatz-Fahrzeuges von der Vorlage des Polizeiberichts oder einer vorherigen Zahlung abhängig zu machen.
AG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2006
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B E S T E L L E N U N D D O W N L O A D E N
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Bestellnummer:: 651c0607171
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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