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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Erkelenz 27.01.2004 Verzögerte Abfahrt

V E R Z Ö G E R T E   A B F A H R T   B E I   K R E U Z F A H R T 

KREUZFAHRT | Verzögerung der Abreise | Verkürzung der Reisezeit | Ausfall von Landgängen | Verschulden des Reiseveranstalters | Mängelanzeige | Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen |

BGB §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 c Abs. 1, 651 c

Leitsatz
1. Wird eine Kreuzfahrt durch verspätes Auslaufen um zwei Tage verkürzt und können in Folge der Verkürzung der Kreuzfahrt drei geplante Landaufenthalte nicht stattfinden, so ist die Tauglichkeit der Reise erheblich gemindert und eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 80% gerechtfertigt.

2. Es ist für das Vorliegen eines Mangels unerheblich, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft oder nicht, denn für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise hat er auch ohne Verschulden einzustehen.

3. Ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen und ist dieser Umstand von Anfang an offensichtlich bekannt, so bedarf es keiner Mängelanzeige und keines Abhilfeverlangens durch den Reisenden. Eine entsprechende Forderung wäre reine Förmelei.

AG Erkelenz, Urt. vom 27.01.2004


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