MÄNGELRÜGE | FORM | Pflichtangaben
BGB § 651 d, 651 d Abs. 2
Leitsatz Eine Mängelrüge ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Reisende dem Reiseleiter gegenüber seinen Namen und die Buchungsnummer der Reise angibt, da er ansonsten nicht feststellen kann, ob es sich um einen Kunden handelt, der bei dem Reiseveranstalter gebucht hat, den er vertritt.
AG Duisburg, Urt. vom 23.01.2004
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