BUCHUNG | Prospektabbildung | Ersatzhotel | Schulkinder | Wartezeiten am Büffet | Lärm | Reisevertrag
BGB §§ 651 d Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 4, BGB-InfoV § 4 Abs. 2
Leitsatz 1. Findet ein Foto der gebuchten Unterkunft im Prospekt Verwendung, so ist dieses in die durchschnittlichen Erwartungen des Reisenden mit einzubeziehen. Dieser kann davon ausgehen, dass die gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist.
2. Ein Hotel, das keine Verpflegung anbietet, ist als Ersatz-Hotel nicht zumutbar, wenn Halbpension gebucht ist.
3. Ein Ersatzhotel in 100km Entfernung ist unzumubar.
4. Der mit dem Aufenthalt von Schulkindern im Hotel verbundene Lärm ist eine bloße Unannehmlichkeit, ebenso wie ständig wechselnde Hotelgäste. Im Zeitalter des Massentourismus kann ein spezielles Publikum im Hotel nicht erwartet werden, erst recht nicht, wenn der Reisende kein Luxushotel, sondern ein Hotel der Mittelklasse gebucht hat.
5. Wartezeiten am Büffet von 20 bis 30 Minuten sind entschädigungslos hinzunehmen.
AG Duisburg, Urt. vom 05.05.2004
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