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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Düsseldorf 26.02.2004 Kofferverlust

E N T S C H Ä D I G U N G   B E I   K O F F E R V E R L U S T 

REISEGEPÄCK | VERLUST |Ausführender Luftfrachtführer | Bestimmungsort | Zusatzabkommen von Guadalajara | Luftbeförderungsvertrag | verlorener Koffer | verlorenes Gepäckstück | Zeitwert

WA Art. 18, VVG § 67

Leitsatz
1. Eine ausländische Fluggesellschaft, die als ausführender Luftfrachtführer Pauschaltouristen von und nach Deutschland transportiert, haftet auch dann nach Warschauer Abkommen, wenn das Heimatland nicht beigetreten ist. Maßgeblich ist der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland.

2. In dem Fall, in dem ein Hin- und Rückfluggebucht ist, ist der Abflugort identisch mit dem Bestimmungsort.

3. Wurde Gesamtgewicht für mehre Gepäckstücke abgegeben, ist das Gewicht des verlorenen Koffers durch den Mittelwert zu schätzen.

4. Lediglich der Zeitwert des verlorenen Gepäckstücks kann verlangt werden.

AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2004


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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