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Urteil AG Bad Homburg 12.07.2004 Modergeruch
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M O D E R G E R U C H I M B A D - B A U L Ä R M - K L O A K E N G E R U C H
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UNTERKUNFT | INFRASTRUKTUR | Kurzfristige Änderung bei Charterflug | Modergeruch | Abwässer | Baulärm | Naturstrand | Hautausschlag | Hautjucken | Kloakengeruch | Wechsel Fluggesellschaft | Vorverlegung Rückflug | Bustransfer | Möblierung | Duschschlauch |
BGB §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1
Leitsatz 1. Wegen potentiell gesundheitsschädliche permanente Modergeruch im Badezimmer ist eine Minderung des Reisepreises von 3 % angemessen.
2. Leitet die Hotelanlage ihre Abwässer direkt über den Strand in das Meer und kommt es damit am Strand zu Kloakengeruch, ist eine Minderung von 5% angemessen. Eine höhere Minderung wäre zu gewähren, wenn ein Zusammenhang zwischen Abwässern und Hautjucken und Hautschlag nachgewiesen wird.
3. Regelmäßiger Baulärm in etwa zwanzig Meter Entfernung zur Unterkunft beeinträchtigt den Erholungswert der Reise für die ganze Familie. Daher ist eine Minderung von 10 % angemessen, gerade auch weil die Reisende mit ihren kleinen Kindern das Hotelzimmer auch über den Tag stärker in Anspruch genommen haben wird als andere Reisende.
4. Ein Transport mit Fluggesellschaft T. anstatt mit A. ist kein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB, wenn sich aus der Reisebestätigung keine verbindliche Zusage ergibt, dass nur mit A. und nicht mit T. geflogen werden soll und im Prospekt darauf hingewiesen wird, dass es kurzfristig zur Änderung von Flugzeiten und Fluglinien kommen kann.
5. Eine Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden ist kein Reisemangel, wenn nach der Riesebestätigung nur der Rückflug für einen bestimmter Tag geschuldet wird und auf mögliche Änderungen der Flugzeiten hingeweisen wird. Bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalreisen muss der Kunde damit rechnen, dass es kurzfristig zu Änderungen der Flugzeiten kommt. Es ist ausreichend, wenn der Reisende einen Tag vor dem Abflug über die Änderung der Abflugzeit informiert wird.
6. Die Verlängerung um 20 Minuten stellt bei einem Bustransfers von einer Stunde und vierzig Minuten eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.
7. Defekte Türen des Fernsehschranks stellen nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.
8. Der defekte Duschschlauch ist lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
9. Großen Natursteinen und auch spitzen und scharfkantigen Tonscherben sind bei einem im Prospekt beschriebenen „Naturstrand“ hinzunehmen. Auf Grund der Beschreibung als „Naturstrand“ muss der Reisende mit derartigen Naturgegebenheiten rechnen und kann nicht vom Vorhandensein eines reinen Sandstrandes ausgehen. Auf Grund des versprochenen Naturstrandes ist ein Strandspaziergang ohne Schuhe nicht geschuldet.
AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004
zum Sachverhalt [31 KB]
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B E S T E L L E N U N D D O W N L O A D E N
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft
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