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Urteil AG Baden-Baden 18.05.2005 Abtretungsverbot

R E I S E P R E S I M I N D E R U N G   B E I   I N S E K T E N 

Gewährleistungsklage| Aktivlegitimation | Abtretungsverbot |formularmäßiges Abtretungsverbot | Allgemeine Reisebedingungen |Ameisen | Kakerlaken | Insekten | Reisepreisminderung |

BGB 651c

Leitsätze
1. Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ein wirksames Abtretungsverbot enthalten.

2. Wenn der Reisende durch Insekten, nämlich Ameisen und Kakerlaken, belästigt wurde, kann der Reisepreis um 15% gemindert werden.

AG Baden-Baden Urt. v. 18.05.2005
Bestellnr.: 651c0505181

Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Malaga in der Zeit vom 13.07.2003 bis 28.07.2003 zu einem Reisepreis von 815,00 EUR pro Person, insgesamt somit 3.260,00 EUR.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche wegen Mängeln der ReiseleistungDer Kläger trägt vor,in den beiden dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Hotelzimmern habe es eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken gegeben.

Nach entsprechender Beanstandung beim Hotel und der örtlichen Reiseleitung der Beklagten habe es Versuche gegeben, die Insekten mit Sprays zur Ungezieferbekämpfung zu beseitigen, dies jedoch erfolglos. Es seien weiterhin eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken aufgetreten, täglich seien 8 bis 10 Kakerlaken in den Hotelzimmern aufgetaucht. Der Kläger macht insoweit eine Minderung des Gesamtreisepreises von 25 % geltend

Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, 815,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen

Die Beklagte trägt vor, der vom Kläger in seiner Klage vorgetragene Insektenbefall werde bestritten. Allenfalls seien Insekten nur vereinzelt aufgetreten, dies sei als Unannehmlichkeit in südlichen Ländern hinzunehmen. Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Ansprüche der Ehefrau und der mitreisenden Kinder, da die Ehefrau mit der Beklagten einen eigenen Reisevertrag geschlossen habe, sie habe die entsprechenden Unterlagen selbst unterschrieben, im Übrigen auch für die beiden Kinder.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.

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