Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Montrealer Übereinkommen:



Themen:
Anwendbarkeit
Luftfrachtführer
Unfall
Gepäckschaden
Abflugverspätung
Entlastung
Schadensersatz
Ausschlussfrist
Gerichtstand
Sonstiges
Warschauer Abkommen


Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


Urteile zum Warschauer Abkommen

Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zum Warschauer Abkommen einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.

Die EuGH und BGH-Urteile oder den Link zu den Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung.

Das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 ("WA" - RGBl. 1933 II S. 1039) regelt grundlegend international privatrechtlich die Zivilluftfahrt:
- Vertragsschließungsrecht für Passagierbeförderungsverträge
- Recht der Gepäck- und Frachttransportgeschäfte
- Besonderheiten gemischter Beförderungen bis hin zum "Code-Sharing"
- Rechtsdurchsetzung bis zu Kostenfragen und Fristenkatalogen
- Haftung deliktischer und vertragsrechtlicher Art

Es wurde in der Folgezeit mehrfach fortgeschrieben. Die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens gelten jedoch nur für internationale Beförderungen.

Nach deutschem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder Bürgerlichem Gesetzbuch ( BGB) tritt eine unbegrenzte Haftung gegenüber Passagieren ein, wenn entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können (§ 48 LuftVG, § 823 BGB). Weiterhin gelten die Haftungshöchstgrenzen der §§ 44, 46 LuftVG.

Gegenüber Dritten, d.h. keine Fluggäste, wird unbegrenzt gehaftet, wenn ein Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, nachgewiesen werden kann (§ 42 LuftVG, § 823 BGB).

Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung.
Einfach nur bestellen.

Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.


Sie wollen reklamieren?
Mit einem Klick zu den
rechtssicheren Textmustern.


Z U R   S T I C H W O R T - S U C H E   -   B U C H S T A B E N   A N K L I C K E N 



U R T E I L E   Z U M   W A R S C H A U E R   A B K O M M E N 

Urteil AG Wiesloch 02.05.2003 Verspätungsschaden 1. Ein Reisebüro ist eine Geschäftstelle im Sinne des Warschauer Abkommens. 2. Die Fluggesellschaft hat dem Reisenden den Verspätungsschaden in Form von nutzlosen Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Kurleistungen zu ersetzen.

   


L E I T S Ä T Z E   Z U M   W A R S C H A U E R   A B K O M M E N 

Urteil AG Wiesloch 02.05.2003 Verspätungsschaden 1. Ein Reisebüro ist eine Geschäftstelle im Sinne des Warschauer Abkommens. 2. Die Fluggesellschaft hat dem Reisenden den Verspätungsschaden in Form von nutzlosen Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Kurleistungen zu ersetzen.

   



Information  Seekxl  setzt Lesezeichen  Reddit  setzt Lesezeichen  Readster  setzt Lesezeichen  Newsider  setzt Lesezeichen  lufee setzt Lesezeichen linksilo setzt Lesezeichen  Mr. Wong setzt Lesezeichen  Webnews  setzt Lesezeichen  Oneview  setzt Lesezeichen  linkarena setzt Lesezeichen  Folkd  setzt Lesezeichen  Netvouz  setzt Lesezeichen  infopirat setzt Lesezeichen  seoigg setzt Lesezeichen  Weblinkr setzt Lesezeichen  favoriten  setzt Lesezeichen

mit Montrealer Übereinkommen

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zum Montrealer Übereinkommen, zur Anwendbarkeit, zum Luftfrachtführer, zu Unfall, zu Gepäckschaden, zu Abflugverspätung, zu Entlastung, zu Schadensersatz, zu Ausschlussfrist, zu Gerichtsstand, und zu Sonstiges,

L E T Z T E   Ä N D E R U N G 

Diese Seite wird laufend aktualisiert, zuletzt am Montag, 30. Januar 2012 um 17:10:58 Uhr.


Urteil AG Wiesloch 02.05.2003 Verspätungsschaden