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Urteil AG Wiesloch 02.05.2003 Verspätungsschaden

V E R S C H U L D E N   A N   D E R   V E R S P Ä T U N G 

Luftbeförderungsvertrag | Warschauer Abkommen | Verspätungsschaden | nutzlose Aufwendungen |Verschulden an der Verspätung|

WA Art. 19, Art. 20

Leitsätze
1. Ein Reisebüro ist eine Geschäftstelle im Sinne des Warschauer Abkommens.

2. Die Fluggesellschaft hat dem Reisenden den Verspätungsschaden in Form von nutzlosen Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Kurleistungen zu ersetzen.

3. Das bloße pauschale Berufen auf einen nicht näher benannten technischen Mangel führt nicht zu einer Entlastung i. S. des Warschauer Abkommens. Der Luftfrachtführer muss darlegen und beweisen, dass ihn kein, auch nicht ein leichtes, Verschulden an der Verspätung trifft. Er muss insbesondere vortragen, welche Schadensverhütungsmaßnahmen er vor und während des Fluges getroffen hat.

AG Wiesloch Urt. v. 02.05.2003
Bestellnr.: 19WA0305021

Tatbestand
(von der Fertigung des Tatbestandes wurde gem. §§ 313a, 495a ZPO abgesehen)


Bestellnummer:: 19WA0305021

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