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Urteil LG Frankfurt 26.07.2007 Schadensersatz

S C H A D E N S E R S A T Z   B E I   F L U G V E R Z Ö G E R U N G 

Reisemangel | Abflugverzögerung | Abflugverspätung | technische Probleme |Onlinebuchung

MÜ Art 19; BGB § 280 Abs. 1; VO (EG) Nr. 261/2004 Art 6, 9

Leitsatz
1. Schadensersatzansprüche bestehen bei Flugverzögerung in den Kosten, die in Folge der Flugverzögerung aufwenden sind und im Aufwand für Unterkunft und Verpflegung, der infolge der Verzögerung nur eingeschränkt genutzt werden konnte.

2. Die Einbeziehung der Kosten für Reiseleistungen, die der Kläger bei einem anderen Reiseveranstalter gebucht hat, ist nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, weil der Kläger sonst schlechter gestellt wäre, als wenn er die gesamten Reiseleistungen einem Reiseveranstalter gebucht hätte. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Reise bei einem Internetanbieter gebucht hat, der die einzelnen Reiseleistungen bei unterschiedlichen Reiseveranstaltern besorgt, darf nicht dazu führen, dass dem Reisenden deswegen verminderte Ansprüche zustehen

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.07.2007


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zu Montrealer Übereinkommen mit Schadenersatz

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