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OLG Hamburg 30.09.2004 Preisvergleich
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P R E I S V E R G L E I C H B E I B I L L I G F L I E G E R
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Preisvergleich | Flugpreise | Wettbewerbsverstoß | Billigflieger |
UWG §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Leitsatz Eine Fluggesellschaft darf die Preise ihres abgelegenen Flughafens nicht mit den Flugpreisen des zentral belegenen Flughafens vergleichen ohne in der Werbung zugleich auf die abgelegene Lage und Erreichbarkeit des abgelegenen Flughafens hinzuweisen.
OLG Hamburg, Urt. v. 30.09.2004 OLG Hamburg, Urt. v. 19.02.2002 Bestellnr.: 3U0409301
Sachverhalt I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Linienflüge innerhalb Europas. Die Klägerin ist eine der größten europäischen Fluggesellschaften, die Beklagte ein sog. „Billigflieger“. Die Beklagte bietet dem deutschen Verbraucher vor allem Flüge von und nach dem Flughafen Frankfurt-Hahn an. Hierbei handelt es sich um einen ehemaligen Militärflughafen im Hunsrück (Rheinland-Pfalz), der ca. 125 km von Frankfurt am Main entfernt liegt. Er ist mangels Anschlusses an das öffentliche Bahnnetz praktisch nur mit dem PKW oder einem Shuttle-Bus erreichbar, der dreizehnmal am Tag zwischen Frankfurt/Hauptbahnhof oder dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main und dem Flughafen Frankfurt-Hahn verkehrt (Fahrtzeit 1 Stunde und 45 Minuten). Der Shuttle-Bus unterhält u.a. auch Verbindungen zwischen dem Flughafen Frankfurt-Hahn und den Städten Mainz und Köln. Die Bezeichnung „Frankfurt-Hahn“ trägt der Flughafen aufgrund einer amtlichen Genehmigung vom 12.9.2001. Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Preisvergleichs. Die Beklagte warb am 3.12.2001 u.a. in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mit einer vergleichenden Gegenüberstellung von One-way-Preisen für eigene Flüge und Flüge der Klägerin zu verschiedenen europäischen Destinationen mit Abflugort Flughafen Frankurt–Hahn (Beklagte) und Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main (Klägerin). In der Anzeige sind die Flughäfen als „Frankfurt Main“ und „Frankfurt Hahn“ bezeichnet (Anlage K 2). Die Klägerin hält diesen Preisvergleich ohne nähere Angaben zu den Unterschieden der beiden Flughäfen für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 19.12.2002 hat der Senat die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg insoweit aufrechterhalten, als der Beklagten verboten worden ist, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr die Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn mit den Flugpreise der Angebote der Antragstellerin mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main zu vergleichen, ohne in der Werbung zugleich unübersehbar und deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen“ (Aktz. 5 U 137/02, veröff. in GRUR-RR 2003,219). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch in dieser Verbotsfassung weiter und macht des weiteren Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und des Wortlauts der Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Klagabweisung begehrt. Die Beklagte rügt Verfahrens- und Rechtsfehler des Landgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Landgericht das falsche Beweismaß der Glaubhaftmachung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es sich auf die summarischen Erkenntnisse des HansOLG im einstweiligen Verfügungsverfahren bezogen habe. Auch habe es sich nicht ausreichend mit den Artikeln und Testberichten auseinandergesetzt, die die Beklagte für die Zeit nach dem 19.12.2002 (Verkündung des Urteils des HansOLG im Verfügungsverfahren) vorgelegt habe. Insoweit habe das Landgericht auch das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, denn die Beklagte hätte die Belege für die Presseberichterstattung ausdrücklich nur beispielhaft eingereicht. Wenn das Landgericht dies nicht für ausreichend erachtete, hätte es einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Schließlich hätte das Landgericht sich nicht auf die Sachkunde des HansOLG beziehen dürfen, sondern hätte Feststellungen zur eigenen Sachkunde der Kammermitglieder treffen müssen. In der Sache selbst wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass der Preisvergleich nicht gegen das Objektivitätsgebot des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG - verstieße. Sie rügt auch, dass das Landgericht auf die falschen Verkehrskreise abgestellt habe. Angesprochen seien durch die Werbung der Beklagten vor allem deutsche Internetnutzer, da 89% der Buchungen bei der Beklagten über das Internet erfolgten. Diese Verkehrskreise seien gegenüber technischen und sonstigen Neuerungen besonders aufgeschlossen und informiert. Schließlich sei entgegen der Meinung des Landgerichts davon auszugehen, dass die Kenntnis über die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn bei den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts der umfangreichen Berichterstattung in den Medien inzwischen vorhanden sei. Die hierzu erforderlichen Informationen erhalte der Verbraucher außerdem über die Internetseiten der Beklagten (Anlagen BK 14-19), des Rhein-Main-Verkehrsverbundes und des Flughafens Frankfurt-Hahn. Die Presseberichterstattung über den Flughafen Frankfurt-Hahn aus den Jahren 2003 und 2004 belege ferner, dass in den Medien offenbar kein Bedürfnis mehr dafür gesehen werde, auf die Lage dieses Flughafens hinzuweisen (Anlagen BK 3 - BK 9, BK 21 – 28 und BK 38). Für die Bekanntheit der Lage des Flughafens sprächen auch die starken Zuwächse der Passagierzahlen in 2003 und die für 2004 erwartete weitere Steigerung. Der Flughafen nehme inzwischen Platz 10 unter den deutschen Verkehrsflughäfen ein (Anlagen BK 10-12, BK 34 - 37). Auch andere Fluggesellschaften böten mittlerweile Flüge von Frankfurt-Hahn an (Anlagen BK 29 – 33). Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie legt gleichfalls ergänzende Unterlagen zur Verkehrsanbindung des Flughafens Frankfurt-Hahn, zum Passagieraufkommen des Rhein-Main-Flughafens in Frankfurt und einen aktuellen Ausdruck aus dem Internetauftritt der Beklagten vor (Anlagen BE 1-9). Sie hält den Preisvergleich außerdem wegen Wettbewerbsverstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. (jetzt: § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG) für unzulässig.
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