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OLG Frankfurt 05.03.2009 Sreen Scraping

P R E I S S U C H E   Z U L Ä S S I G 

Screen Scraping | virtuelles Hausrecht | AGB Fluggesellschaft| Stornierung durch Fluggesellschaft| Vertragsrücktritt | Flugbeförderung | Preissuche |

BGB §§ 307 I, 308, UWG, § 4 Nr. 10

Leitsätze
1. Die Vermittlung von Flugbeförderungen durch „Screen Scraping“ , d.h. Preissuche in Internetseiten auf das von den Kunden gewünschte Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit, ist als solche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die pauschale Behauptung, die Vermarktung von Flugtickets durch andere Unternehmen im Wege des „Screen Scrapings“ sei rechtswidrig, ist als gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unzulässig.

3. Auf „virtuellem Hausrecht“ basierende Nutzungsbeschränkungen haben keine Rechtswirkung, weil eine Internetseite mit keinem absoluten Rechtsschutz versehen ist. Es fehlt einem „virtuellen Hausrecht“ an einer gesetzlichen Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht.

4. Nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ist die Fluggesellschaft gegenüber dem Reisenden nicht berechtigt, von diesem Vertrag mit der Begründung zurückzutreten, dass der Vertrag unter Mitwirkung eines bestimmten Reisemittlers zustande gekommen sei. Eine entsprechende Klausel der AGB ist unwirksam, weil es sachlich nicht zu rechtfertigen ist und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt, wenn sich die Fluggesellschaft in ihren AGB den Rücktritt wegen tatsächlichen Umstandes vorbehält, der ihr bei Vertragsschluss bereits bekannt ist oder zumindest bekannt sein kann.

OLG Frankfurt, Urt. v. 05.03.2009 (rkr.)
Bestellnr.: 307B0903051

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BGH 28.05.2009 Flugverspätung kein Sachmangel | OLG Frankfurt 18.12.2008 Flugreihenfolge