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LG Hamburg 20.12.2006 Gepäckgebühren

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irreführende Werbung| Wettbewerbswidrigkeit| Werbung mit Flugpreisen| Gepäckgebühren

UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5

Leitsatz
Die Werbung mit einem niedrigen Flugpreis "einschließlich Steuern & Gebühren" ist irreführend, wenn Gepäckgebühren von bis zu 7 Euro pro Gepäckstück und Flug zusätzlich erhoben werden.

LG Hamburg Urt. v. 20.12.2006
Bestellnr.: 8U200612201

Sachverhalt
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer – nach ihrer Ansicht – wettbewerbswidrigen Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin schaltete regelmäßig in überregionalen Tageszeitungen Werbungen für die von ihr angebotenen Flugreisen. Auch im Internet fanden sich derartige Angebote. Unter anderem warb sie am 28.09.2006 wie aus den Anlagen AS 1 und 2 (Anlagen A und B) ersichtlich. So bietet sie z. B. Flüge von Friedrichshafen nach Pisa (Florenz) für einen Preis "ab Euro 25,59" an. Dabei stellte sie klar, dass sich dieser Preis auf einen einfachen Flug "einschließlich Steuern & Gebühren" beziehe. Darauf, dass die Passagiere für jedes aufgegebene Gepäckstück eine zusätzliche Gebühr zu entrichten hatten, wies die Antragsgegnerin in der Werbung (Anlagen AS 1 und AS 2) nicht hin. Hinsichtlich der Gepäckmitnahme gilt bei der Antragsgegnerin sei dem 16.03.2006 folgendes: Soweit der Passagier die Gepäckaufgabe vorher angemeldet hat, entsteht für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck bei einem einfachen Flug eine Gebühr von 3,50 Euro pro Gepäckstück. Anderenfalls, wenn der Passagier die Gepäckaufgabe nicht vorher angemeldet hat, entsteht nachträglich am Flughafen für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr von 7 Euro. Jeder Passagier darf ein Handgepäckstück bis 10 kg kostenfrei mitnehmen. Die "Gesamtgepäckobergrenze" (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) beträgt insgesamt 30 kg. Über die Einführung des Gepäckentgeltes durch die Antragsgegnerin wurde in der Presse wiederholt berichtet (Anlagenkonvolut AG 7, Anlage AG 8). Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnte hatte, erwirkte er die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.09.2006, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, im Wettbewerb handelnd, insbesondere wie in Anlagen A und/oder B geschehen, für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gebühr berechnet wird. Gegen die Verbotsverfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Preiswerbung gegen §§ 3, 5 UWG verstoße. Er, der Antragsteller, habe erst im September von der streitgegenständlichen Werbung Kenntnis erhalten. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 27.09.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Sie sei entgegen §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet worden und unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ohne Berücksichtigung der bereits am 13.09.2006 beim Gericht eingereichten Schutzschrift der Antragsgegnerin ergangen. Es bestehe kein Verfügungsanspruch. Die "Ab-Preis"-Werbung der Antragsgegnerin entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Eine Hinweispflicht auf möglicherweise anfallende Gepäckgebühren bestehe nicht. Der Verbraucher sei es bei sog. Billigfluglinien gewohnt, dass eine Leistungsdiversifizierung erfolge. Auch andere Fluggesellschaften verlangten Gepäckgebühren. Eine wie auch immer geartete Irreführung sei daher nicht ersichtlich. Es bestehe des Weiteren kein Verfügungsgrund. Der Antragsteller könne die Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht in Anspruch nehmen. Er beobachte die Antragsgegnerin permanent und habe daher mit Einführung der Gepäckgebühr am 16.03.2006 von dieser erfahren. Die Gepäckgebühr werde seit mehr als 5 ½ Monaten erhoben, und deren Einführung sei allgemein durch umfangreiche Berichterstattungen in Presse und anderen Medien bekannt. Der Antragsteller habe zudem aus diversen Verfahren, die vor anderen Gerichten geführt worden seien, spätestens im Mai 2006 davon Kenntnis erhalten, dass für aufzugebendes Gepäck eine Gebühr bezahlt werden müsse. In einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe der Antragsteller – unstreitig – einen Antrag mit einem anliegenden Internetausdruck der Antragsgegnerin eingereicht (Anlage AG 21). Auf der Seite 4 des Internetausdrucks habe es – unstreitig – geheißen: "– Das aufzugebende Gepäck beträgt 20 kg pro Person 15kg Freigepäck pro Person für alle Passagiere, die nach dem 1. November 2006 reisen. (Gepäckgebühr zu entrichten)" Daraus müsse der Antragsteller schon sehr frühzeitig entnommen haben, dass nunmehr eine Gepäckgebühr zu entrichten sei. Dieses sei jedenfalls ein derart starkes Indiz für eine frühe Kenntnisnahme, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 (Widerspruchsverhandlung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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