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LG Frankfurt 07.03.2003 Gepäckverspätung

I N L A N D S F L U G 

Luftbeförderungsvertrag | Haftungsbeschränkung | Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen | Ankunftsverspätung | Reisegepäck Verspätung | Schadensersatz

BGB §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 14

Leitsätze
1. Eine Gepäckverspätung alleine beim Inlandflug begründet keine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft.

2. Die in Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltene Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers für Folgeschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit stellt keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

3. Geschäftlich reisende Vielflieger sind „Unternehmer“, so dass zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung ausreicht, die in dem Erwerb des Flugscheins liegt (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 14 BGB).

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.03.2003


Bestellnummer:: 310B0303071

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