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BGH 28.05.2009 Flugverspätung kein Sachmangel

F L U G B E F Ö R D E R U N G S V E R T R A G   K E I N   F I X G E S C H Ä F T 

Flugbeförderung | Fixgeschäft | Flugverspätung | Verspätung | Sachmangel |

VO(EG) Nr. 261/2004 Art. 4 Abs. 3, BGB § 280, BGB § 286, BGB § 631


amtliche Leistsätze
a) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft
gerichtet.
b) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der
Beförderungsleistung.

BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

Sachverhalt
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und
zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Beklagten,
sondern von United Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde für den 7.
Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am Main mit Ankunft in Washington D.C.
um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr,
so dass der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden
verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach
Phoenix startete am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix
ca. 14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix
abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert werden.
...

Entscheidungsgründe
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BGH, Urt. v. 28.05.2009 -Xa ZR 113/08


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